Wissen im Gesundheitswesen

Verträge, Rechte und §


Der Behandlungsvertrag

Nicht immer ist uns bewusst, dass wir als Patient:in in einem Vertragsverhältnis mit den:der Ärzt:in stehen. Daraus ergeben sich Pflichten und Rechte. Manchmal müssen wir unsere Rechte im Gesundheitssystem aber auch einfordern, dann ist es vorteilhaft, den Vertrag gut zu kennen. 

Zwischen uns Partien:innen und unseren Ärzt:innen aber auch anderen Anbietern aus dem Heil- und Gesundheitswesen besteht der sogenannte „Behandlungsvertrag“. Dieser gilt automatisch, auch ohne Unterschrift. Darin werden die Rechte und Pflichten im Ärzt:in-Patient:innen-Verhältnis geregelt. Der Behandlungsvertrag ist in Deutschland seit 2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich definiert und ist ein besonderer Typ des Dienstvertrags.



das sind die Regeln:

  • Der:die Ärzt:in ist verpflichtet, den:die Patient:in sorgfältig und fachgerecht zu untersuchen und zu behandeln.
  • Behandlung nur mit dem Einverständnis des:der Patient:in.
  • Pflicht zum Aufklären und Informieren über die Erkrankung, deren Verlauf sowie die Therapiemöglichkeiten. Verpflichtende umfassende Dokumentation der Behandlung.
  • Recht auf Zweitmeinung. Manchmal kann eine zweite Meinung sinnvoll für die eigene Entscheidung sein.
  • Recht auf Akteneinsicht.
  • Für Kassenpatient:innen gilt freie Arztwahl und Behandlungspflicht (bei Kassenärzt:innen). Ablehnung nur bei sachlichen Gründen (z.B.: gestörtes Vertrauensverhältnis). Bei Privatpartient:innen gilt es, den Versicherungsvertrag zu beachten. 
  • Informationelle Selbstbestimmung - Schutz unserer Partien:innendaten. Diese dürfen, zum Beispiel in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis, nur den Beschäftigten zugänglich gemacht werden, die sie unmittelbar für ihre Aufgaben benötigen.
  • Ärztliche Schweigepflicht für alle personenbezogenen Daten. Nur der:die Patient:in selbst kann den:die behandelnde:n Ärzt:in von der Schweigepflicht entbinden. Ausnahmeregelungen: stillschweigende Einwilligung (z.B.: die Übergabe der Patientendaten bei Schichtwechsel im Krankenhaus), gesetzliche Auskunftspflichten oder bei akuter Gefahr für Leib und Leben Dritter. 
  • Bei Streitigkeiten sollte die Schlichtungsstelle der zuständigen Ärztekammer oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Beim Thema Datenschutz ist der Kontakt zum Landesdatenschutzbeauftragten sinnvoll.

Individuelle Gesundheitsleistungen („IGeL“)

Individuelle Gesundheitsleistungen („IGeL“) sind Leistungen, die von den meisten Krankenkassen nicht übernommen werden - zum Beispiel Reiseschutzimpfungen. Deshalb muss ihn der:die Behandelnde vorher über die voraussichtlichen Kosten einer solchen Behandlung informieren. Ein pauschaler Hinweis auf ein Kostenrisiko reicht nicht.


Vorsorge

Patient:innen haben das Recht, in persönlichen Angelegenheiten für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder hohen Alters vorzusorgen. Verschiedene Möglichkeiten bieten sich an: Patient:innenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Testament und Bestattungsverfügung.


Patient:innenverfügung

Die Patient:innenverfügung ist eine freiwillige schriftliche Erklärung eines Volljährigen für den eventuellen zukünftigen Fall, dass er:sie nicht mehr einwilligungsfähig ist. Die Verfügung bestimmt für diese Situation, ob er:sie in bestimmte medizinische Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe einwilligt oder diese untersagt.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können wir Vertrauenspersonen bevollmächtigen, unsere geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln. In einer Betreuungsverfügung lässt sich erklären, welchen Menschen wir uns als gesetzlichen Vertreter („Vormund“) wünschen.


Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein:e Patient:in infolge einer Krankheit seine/ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann und deshalb ein:e  Betreuer:in bestellt werden muss.

Testament

Mit einem Testament kannst du selbst Deinen Nachlass regeln und bestimmen, wer was erbt. 

Bestattungsverfügung

In einer Bestattungsverfügung kannst du außerdem regeln, wie die Trauerfeier ablaufen soll.



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