Nicht immer ist uns bewusst, dass wir als Patient:in in einem Vertragsverhältnis mit den:der Ärzt:in stehen. Daraus ergeben sich Pflichten und Rechte. Manchmal müssen wir unsere Rechte im Gesundheitssystem aber auch einfordern, dann ist es vorteilhaft, den Vertrag gut zu kennen.
Zwischen uns Partien:innen und unseren Ärzt:innen aber auch anderen Anbietern aus dem Heil- und Gesundheitswesen besteht der sogenannte „Behandlungsvertrag“. Dieser gilt automatisch, auch ohne Unterschrift. Darin werden die Rechte und Pflichten im Ärzt:in-Patient:innen-Verhältnis geregelt. Der Behandlungsvertrag ist in Deutschland seit 2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich definiert und ist ein besonderer Typ des Dienstvertrags.
Individuelle Gesundheitsleistungen („IGeL“) sind Leistungen, die von den meisten Krankenkassen nicht übernommen werden - zum Beispiel Reiseschutzimpfungen. Deshalb muss ihn der:die Behandelnde vorher über die voraussichtlichen Kosten einer solchen Behandlung informieren. Ein pauschaler Hinweis auf ein Kostenrisiko reicht nicht.
Patient:innen haben das Recht, in persönlichen Angelegenheiten für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder hohen Alters vorzusorgen. Verschiedene Möglichkeiten bieten sich an: Patient:innenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Testament und Bestattungsverfügung.
Die Patient:innenverfügung ist eine freiwillige schriftliche Erklärung eines Volljährigen für den eventuellen zukünftigen Fall, dass er:sie nicht mehr einwilligungsfähig ist. Die Verfügung bestimmt für diese Situation, ob er:sie in bestimmte medizinische Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe einwilligt oder diese untersagt.
Mit einer Vorsorgevollmacht können wir Vertrauenspersonen bevollmächtigen, unsere geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln. In einer Betreuungsverfügung lässt sich erklären, welchen Menschen wir uns als gesetzlichen Vertreter („Vormund“) wünschen.
Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein:e Patient:in infolge einer Krankheit seine/ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann und deshalb ein:e Betreuer:in bestellt werden muss.
Mit einem Testament kannst du selbst Deinen Nachlass regeln und bestimmen, wer was erbt.
In einer Bestattungsverfügung kannst du außerdem regeln, wie die Trauerfeier ablaufen soll.
Projekte, Initiativen und Vereine unserer Mitglieder
- POSITHIVHANDELN NRW - pro plus berlin e.V
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